Präambel

Vor 50 Jahren sprachen viele Menschen in Deutschland kein oder nur gebrochenes Englisch. Wenige hatten Freunde im europäischen Ausland oder in den europäischen Nachbarländern, und ein europäischer Wirtschaftsraum bestand noch nicht.

Die Gründung von „Europas Erfolg“ wurde von Menschen initiiert, die über europäische Programme wie „Jugend in Aktion“ und nationale Programme, unter anderem des Auswärtigen Amts, gefördert wurden.

Neben nationalen Anstrengungen ist es auch ein Erfolg Europas, dass es zur Gründung des Vereins „Europas Erfolg“ kommt. Ziel des Vereins ist es, vor allem junge Menschen für Europa zu begeistern und das allgemeine kulturelle Verständnis zu fördern.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Europas Erfolg“. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
Zum internen Gebrauch wird die Kurzbezeichnung „EE“, im Ausland zusätzlich „Success of Europe“ verwendet.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Landshut.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Landshut eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein fördert die Jugendhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die internationale Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur sowie den Gedanken der Völkerverständigung.

(2) Zur Erfüllung seines Zwecks führt der Verein insbesondere folgende Aktivitäten durch:

1. internationale Jugendbegegnungen,

2. europäischen Freiwilligendienst,

3. Trainingskurse für Erzieher/-innen, Sozialarbeiter/-innen und Ehrenamtliche in der Jugendarbeit,

4. innovative Projekte zur Entwicklung, Prüfung und Verbreitung internationaler Methoden der Jugendarbeit.

(3) Der Verein fördert das lebenslange Lernen als Grundlage für hohe Bildungs- und Lebensstandards.

(4) Der Verein unterstützt die internationale Zusammenarbeit und den internationalen Gedankenaustausch.

(5) Der Verein fördert und initiiert wissenschaftliche und angewandte Arbeiten bzw. Projekte in den Bereichen Kommunikation, Bildung und Medien für Europa.

(6) Der Verein strebt Kooperationen mit nationalen und internationalen Organisationen und Unternehmen an, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

(7) Der Verein evaluiert, bewertet und zeichnet Bildungsmedien, -angebote und -projekte aus, die seinen Zielen entsprechen.

(8) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet

1. durch Tod (bei natürlichen Personen) bzw. Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit (bei juristischen Personen),

2. durch Austritt,

3. durch Ausschluss.

(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären; eine Erklärung per E-Mail ist zulässig. Er ist nur mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende möglich.

(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

1. wenn es schwerwiegend gegen Vereinsinteressen verstößt oder

2. wenn es trotz Mahnung Beiträge oder Umlagen nicht zahlt.

(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vorher ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und wird mit Zugang wirksam.

(7) Gegen die Entscheidung kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

(8) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Bereits geleistete Beiträge oder Umlagen werden nicht erstattet.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied zahlt einen zu Jahresbeginn fälligen Jahresbeitrag. Bei Eintritt während des Jahres wird der Beitrag anteilig berechnet. Näheres regelt die Beitragsordnung.

(2) Die Beiträge können für natürliche und juristische Personen unterschiedlich festgesetzt werden. Der Vorstand kann Beiträge im Einzelfall ermäßigen.

(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung kann weitere Organe oder Gremien bilden.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden (1. Vorstand),

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorstand),

3. dem Schatzmeister (3. Vorstand),

4. drei aktiven Mitgliedern ohne Stimmrecht, die vom Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister ausgewählt werden (Berater).

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt; Stellvertreter und Schatzmeister vertreten nur gemeinsam.

(3) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich; Ausnahmen regelt § 11 Abs. 4.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

2. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

3. Haushaltsplan, Buchführung, Jahresbericht,

4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,

6. Leitung der Mitgliederversammlung.

(6) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer (§ 30 BGB) bestellen. Dieser führt die laufenden Geschäfte nach Vorgaben des Vorstands.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind.

(8) Die Einladung erfolgt per E-Mail mindestens eine Woche vorher. Eine Tagesordnung ist nicht erforderlich.

(9) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(10) Beschlüsse sind zu protokollieren (Ort, Zeit, Teilnehmer, Beschlüsse, Abstimmungsergebnis).

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

1. Jahresberichte und Entlastung des Vorstands,

2. Wahl des Vorstands,

3. Haushalts- und Arbeitspläne,

4. Beitragsordnung,

5. Geschäftsordnung,

6. Wahl von zwei Kassenprüfern,

7. Satzungsänderungen,

8. Beschwerden über Aufnahme oder Ausschluss,

9. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2) Die Versammlung behandelt Anträge der Mitglieder.

(3) Vergütungen des Vorstands sind gesondert zu genehmigen.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Einladung mindestens zwei Wochen vorher per E-Mail oder Brief.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangt.

(6) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.

(7) Beschlussfähigkeit: mindestens fünf Mitglieder; bei Zweckänderung oder Auflösung 1/3 der Mitglieder. Bei Wiederholungssitzung entfällt die Mindestzahl.

(8) Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit.

(9) Satzungsänderungen: 3/4-Mehrheit; Zweckänderung und Auflösung: 4/5-Mehrheit.

(10) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden, sonst vom Stellvertreter oder Schatzmeister geleitet.

(11) (Nummer korrigiert) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(12) Ein Wahlausschuss ist für Vorstandswahlen zu wählen.

(13) Auf Antrag findet die Wahl geheim statt.

(14) Vorstandswahlen erfolgen einzeln; Stichwahl bei Bedarf.

(15) Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt; sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(16) Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und muss enthalten:
Ort, Zeit, Leiter, Protokollführer, Zahl der Mitglieder, ordnungsgemäße Einberufung, Tagesordnung, Anträge, Abstimmungsergebnisse, Beschlüsse.

§ 8 Geschäftsstelle und Geschäftsführung

(1) Der Verein unterhält nach Möglichkeit an seinem Sitz eine Geschäftsstelle für die Führung der laufenden Geschäfte nach Weisungen des Vorstands. Sie steht den Mitgliedern zur Auskunft und zur Beratung in allen den Satzungszweck betreffenden Angelegenheiten zur Verfügung.

(2) Zur Leitung der Geschäftsstelle bestellt der Vorsitzende (1. Vorstand), bei dessen langfristiger Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende (2. Vorstand) mit Zustimmung der Vorstandschaft einen Geschäftsführer beziehungsweise eine Geschäftsführerin. Kompetenzen, Aufwandsentschädigungen oder Bezüge werden schriftlich vereinbart.

(3) Der Vorsitzende (1. Vorstand), bei dessen langfristiger Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende (2. Präsident) ist gegenüber der Geschäftsführung weisungsberechtigt. In Konfliktfällen entscheidet die Vorstandschaft auf Antrag und nach Anhörung endgültig.

(4) Der Generalsekretär hat alle für die Erfüllung des Vereinszwecks geeigneten Maßnahmen zu treffen und hierfür die sachlichen und personellen Voraussetzungen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins zu schaffen.

(5) Jedwede Verpflichtung des Vereines, die schriftlich durch die Vorstandschaft eingeräumten Kompetenzen der Geschäftsführung übersteigt, bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Vorsitzenden (1. Vorstand), im Verhinderungsfalle seines Stellvertreters (2. Vorstand).

(6) Die Geschäftsführung hat an allen Vorstandssitzungen, sowie Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

(7) Der Generalsekretär berichtet der Vorstandschaft auf entsprechende Aufforderung und legt Rechenschaft über seine Tätigkeiten ab.

(8) Näheres kann durch eine von der Vorstandschaft zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 9 Vermögen, Vergütung, Zuwendungen

(1) Der Verein bildet sein Vermögen aus Beiträgen seiner Mitglieder, Zuwendungen Dritter, Erlösen aus Veranstaltungen und Bildungsangeboten, dem Vertrieb seiner Publikationen und Medien.

(2) Er darf sein Vermögen nur zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder des Vorstands können für Aufgaben, die nicht zu den Aufgaben des Vorstands gehören, vergütet werden. Dazu zählen insbesondere Einsätze als Trainer und –solange keine Geschäftsführung vorhanden ist – Einsätze als Projektmanager. Die Einsätze als Projektmanager müssen Projekten zugeordnet sein und dürfen nicht Aufgaben enthalten, die typische Aufgaben des Vorstands sind.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung kann nur mit der in § 7 Abs. 9 festgelegten Mehrheit beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Wegfall der Rechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Stadt Landshut und den Landkreis Landshut, zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

Landshut, 15.12.2019

mit den Unterschriften des Vorstands und weiterer Mitglieder

Ort, Datum und Unterschriften

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 15.12.2019 in Landshut.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Landshut unter der Registriernummer VR 200805 am 30.11.2016 eingetragen.